KGV Breitenbach

Gartenordnung

Gartenordnung
Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns. Sie dienen zugleich der
Eigenversorgung der Kleingärtner, ihrer Gesunderhaltung und Erholung, sowie
sinnvoller Freizeitgestaltung. Sie zu schaffen und dauernd zu pflegen ist Ziel der
kleingärtnerischen Arbeit. Dieses Ziel erfordert kameradschaftliche Zusammenarbeit,
ordnungsgemäße Bewirtschaftung und gegenseitige Rücksichtnahme aller Einzelgärtner
einer Kleingartenanlage. Zu diesem Zweck hat der Verein diese Gartenordnung
erlassen.
§ 1 Gartenordnung
Die Gartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages. Sie regelt die Bewirtschaftung
des Kleingartens unter Berücksichtigung des naturgemäßen Gartenbaues und der
Belange des Umweltschutzes sowie den verschiedenen Rechtsgrundlagen,
insbesondere den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes.
§ 2 Kleingärtnerische Nutzung
Der Kleingarten ist so einzurichten, zu pflegen und zu nutzen, dass die Funktion der
Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und die Erholungsfunktion
in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.
Dabei sollen nachteilige Auswirkungen auf die angrenzenden Gärten vermieden werden.
Grundsätzlich zulässig sind Obst- und Gemüsekulturen, heimische Ziergehölze,
Blumenbepflanzungen und Rasen.
Der Garten darf nicht dauernd brachliegen, verwildern oder verwahrlosen.
Die Inanspruchnahme des Kleingartens zu Wohnzwecken und die Überlassung des
Kleingartens oder eines Teiles an Dritte ist nicht gestattet.
§ 3 Gemeinschaftsleistung
Zu den von der MV beschlossen Gemeinschaftsleistungen, insbesondere zur
Unterhaltung und Errichtung von Gemeinschaftseinrichtungen/-Anlagen zur
Dienstleistung bei Vereinsfesten, zum Kantinendienst oder zur Schädlingsbekämpfung
werden alle aktiven Kleingärtner herangezogen.
Befreiung von der Gemeinschaftsarbeit ist nicht vorgesehen. Der Vorstand kann nur auf
Beschluss in besonderen Fällen von dieser Regelung abweichen und einzelne
Mitglieder bis zu einem Jahr von dieser Pflicht befreien.
Wer keine oder keine volle Gemeinschaftsarbeit leistet, hat an die Vereinskasse das
festgelegte Ersatzgeld zu zahlen.
Ist der Verein auf die Gemeinschaftsarbeit der Mitglieder verbindlich (akut) angewiesen,
kann das einzelne Mitglied vom Vorstand zur Gemeinschaftsarbeit im vorgesehenen
Rahmen verpflichtet werden. Die angeordnete Gemeinschaftsarbeit muss ihm in
angemessener Form und Frist bekannt gegeben werden. In diesem Fall kann es einen
Ersatzmann aus dem Vereins- bzw. Familienkreis stellen.
Kommt ein Mitglied ohne hinreichenden Grund einer angeordneten Gemeinschaftsarbeit
nicht durch eigene Leistung oder die seines Ersatzmannes nach, wird ein Säumnisgeld
in Höhe von drei Stundensätzen des Ersatzgeldes für nichtgeleistete
Gemeinschaftsarbeit fällig.
§ 4 Verhalten in der Kleingartenanlage
Der Kleingärtner, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden,
was die Ruhe, Ordnung oder den Frieden in der Anlage stört oder das
Gemeinschaftsleben beeinträchtigt.
Es sind daher verboten:
Lärmbelästigung, und das Betreiben von Verbrennungsmotoren. Hiervon kann der
Vorstand im Einzelfall Ausnahmen für bestimmte Arbeiten, insbesondere für
Gemeinschaftsarbeiten, zulassen.
Das Betreiben von Empfangsanlagen in Zimmerlautstärke ist erlaubt; in diesem
Zusammenhang wird auf § 5 (Ruhezeiten) hingewiesen.
Die Haupttore sind bei Einbruch der Dunkelheit geschlossen zu halten.
Hunde sind an der Leine zu führen.
Dauercamping und das längerfristige Aufstellen von Zelten ist nicht gestattet.
§ 5 Ruhezeiten
Gemäß dem Gesetz zur Einhaltung von Ruhezeiten ist die
Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr,
Abend- und Nachtruhe von 19 bis 7 Uhr,
Sonn- und Feiertagsruhe ganztägig einzuhalten!
§ 6 Anpflanzungen
Bei Anpflanzungen von Gehölzen ist die Größe der Gartenparzelle zu berücksichtigen;
nachteilige Auswirkungen auf die Nachbarparzellen sind zu vermeiden.
Für das Anpflanzen von Gehölzen und Bäumen in den Gärten gelten die in § 38 des
Hessischen Nachbarschaftsgesetzes genannten Grenzabstände. Beeren- und
Ziersträucher müssen von der Grenze zum unmittelbaren Nachbargarten mindestens
50 cm entfernt sein.
Aste und Zweige, die schädigend oder störend in die Nachbargärten oder Gartenwege
hineinragen, sind auf Verlangen des Gartennachbarn oder des Vereins zu beseitigen.
Kranke Bäume sind zu beseitigen. Waldbaume, z.B. Fichten, Birken oder Vogelkirschen
und Nussbäume sind nicht anzupflanzen. Koniferen und Hecken dürfen nicht hoher als
zwei Meter sein. Als Schattenspender kann pro Garten ein halb- oder hochstämmiger
Obstbaum gepflanzt werden.
§ 7 Pflanzenschutz / Naturgemäßer Anbau / Naturschutz
Die Erkenntnisse des biologischen Pflanzenschutzes sind vorrangig anzuwenden.
Hierzu zählen insbesondere eine naturgemäße Anbauweise, die Auswahl
widerstandsfähiger und standortgerechter Sorten, der Vogelschutz sowie die Förderung
von Nützlingen aller Art.
Während der Brutzeit hat der Schnitt von Hecken und Sträuchern zu unterbleiben. Die
Brutzeit gilt im Juli als beendet.
Der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln (Pestiziden) und von chemischen
Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) ist grundsätzlich verboten.
Der Vorstand kann bestimmte Mittel bei Massenbefall bzw. Epidemien freigeben; die
Bekanntgabe erfolgt nur in den Aushangkästen bzw. mündlich durch
Vorstandsmitglieder.
Werden größere Bekämpfungsmaßnahmen durch den Verein notwendig (z.B. bei
Feuerbrand), so ist jedes Mitglied in besonderem Maße verpflichtet, die
Gemeinschaftsarbeit zu diesem Zweck mit zumachen. Es gelten auch hier die
allgemeinen Regeln für die Gemeinschaftsarbeit.
Torf zum Einbringen in den Boden ist im Verein geächtet.
§ 8 Wasserentnahme
Die Entnahme von Grundwasser mittels Motorpumpen ist auf ein Minimum zu
beschränken. In Anbetracht des sinkenden Grundwasserspiegels darf erst gewässert
werden, wenn dieses unbedingt notwendig ist.
Den Anordnungen des Regierungspräsidenten des Regierungsbezirkes Darmstadt bei
"Wassernotstand" sind Folge zu leisten.
Aus ökologischer Sicht wird allen Gartenpächtern empfohlen, Regenwasser von den
Dächern aufzufangen und dieses zum Gießen zu verwenden.
Oberirdische Wasservorratsbehälter sind bis zu einem Inhalt von 1000 I zulässig;
einzeln aufgestellte Wasserspeicher oder Gruppen davon dürfen das Bild der Anlage
nicht stören
Unterirdische Zisternen sind nicht zulässig.
§ 9 Gewässerschutz
Es ist Vorsorge zu treffen, dass das Grundwasser durch Abwässer und andere Stoffe
nicht verunreinigt werden kann. Brauchwasser und Fäkalien dürfen nicht in den Boden
abgelassen werden.
Das Aufstellen oder Bauen von Schwimmbecken ist nicht gestattet. Ausgenommen
hiervon ist das vorübergehende Aufstellen von kleinen, aufblasbaren
Plastikschwimmbecken für Kinder.
Die Verunreinigung des „Breitenbachs" uni des „Riegelsbachs" ist zu unterlassen
§ 10 Bauliche Anlagen
Alle baulichen Anlagen insbesondere Lauben und Einfriedigungen, dürfen in den
Kleingärten nur mit schriftlicher Genehmigung des Vorstandes an den vorher
festgelegten Plätzen errichtet werden. Sie müssen in Anpassung an den
Landschaftscharakter so gestaltet werden, dass sie einen Schmuck der Gartenanlage
darstellen.
Ihre Änderung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den Vorstand.
Gartenlauben
In jeder Gartenparzelle darf nur eine Gartenlaube errichtet werden. Sie darf nach
Beschaffenheit und Ausführung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein
(§3 BKleinG).
Die Gartenlaube einschließlich überdachten Freisitz darf gemäß dem Bebauungsplan
nicht größer als 24 Quadratmeter errichtet werden.
Anbauten jeder Art sind verboten - auch solche zur Tierhaltung.
Die Anlage von Fäkaliengruben ist nicht gestattet. Das Aufstellen von Campingtoiletten
ist unter der Voraussetzung erlaubt, dass die Entsorgung ausschließlich durch die
Kanalisation erfolgt
Neuentwicklungen von Gartentoiletten ,z.B. Humustoiletten, dürfen verwendet werden,
wenn sie ohne Wasser, Kanalanschluss und Sickergrube betrieben werden, aber
dennoch ohne Geruchsbelästigung und hygienisch sind und von anerkannten
Verbraucherverbänden empfohlen werden.
Einfriedungen
Die Einfriedigungen innerhalb der Anlage dürfen 0'80 Meter nicht überschreiten. Die
Neuanlage von Zäunen innerhalb der Anlage hat in Übereinstimmung mit der
Vereinsplanung zu erfolgen.
Innenzäune müssen Durchgänge für Igel und andere Kleintiere in ausreichender Anzahl
enthalten.
Wege und Sitzplätze
innerhalb des Kleingartens sind in wasserdurchlässiger (grundwassergebundener)
Bauweise zu erstellen.
Antennenanlagen
Das Aufstellen von Rundfunk-, Fernseh- und Sattelitenantennen jeglicher Art außerhalb
der Laube ist nicht statthaft.
Teiche sind vom Vorstand schriftlich genehmigen zu lassen; sie dürfen eine Fläche von
10 Quadratmetern nicht überschreiten.
Unterhaltung baulicher Anlagen
Genehmigte bauliche Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten. Farbanstriche
dürfen weder das Bild des Einzelgartens noch das der Kleingartenanlage stören.
§ 11 Wegebenutzung und Unterhaltung
Das Befahren der Wege mit Kfzs ist nicht gestattet.
Ladungen von Dünger, Muttererde, Baumaterialien usw. müssen dementsprechend an
den Johanniswiesen oder auf den Parkplätzen angeliefert werden. Wege und Plätze
sind unverzüglich nach der Anlieferung zu räumen und zu säubern.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den an seinen Garten angrenzenden Weg bis auf die
Hälfte der Breite in Ordnung zu halten.
§ 12 Kompostierung
Kompostbildende Einrichtungen sind so anzulegen, dass niemand gefährdet und der
Anblick des Einzelgartens ebenso wenig beeinträchtigt wird wie der Gesamteindruck der
Anlage.
Kompostierungen dürfen nicht an den Hauptwegen erfolgen.
§ 13 Lagerung von Hausmüll u. ä. in den Einzelgärten
Aus Vorsorge gegen Mäuse- und Rattenplage und anderem Ungeziefer darf auf keiner
Parzelle Hausmüll aufbewahrt werden.
Baumaterial darf nur begrenzte Zeit, d.h. max. 6 Monate im Kleingarten gelagert
werden.
Aufgrund des Feuerstättenverbotes darf ebenfalls kein Brennholz gelagert werden.
§ 14 Tierhaltung
Tierhaltung ist grundsätzlich nicht gestattet. Das Halten von Zierfischen in dafür
angelegten Teichen ist vom Verbot ausgenommen, kann jedoch jederzeit durch den
Vorstand eingeschränkt werden.
Ausnahmen vom Verbot der Tierhaltung obliegen dem Vorstand.
§ 15 Feuerstättenverbot
Gartenabfälle jeglicher Art, Verpackungsmaterial, Kunststoffe und alle anderen
brennbaren Stoffe dürfen nicht verbrannt werden. Dieses gilt innerhalb der gesamten
Kleingartenanlage.
Nur vom Verein nicht von den einzelnen Mitgliedern dürfen Kultfeuer, z.B.
Sonnenwendfeuer, nach vorheriger schriftlicher Anmeldung beim Ordnungsamt der
Stadt Seligenstadt und bei der zuständigen Feuerwehr entzündet werden.
Schornsteine und Kamine werden nicht vom Vorstand genehmigt. Der Betrieb von
Kaminen und Feststoffbrennern sowie Ölofen und Elektro-Heizgeräten ist nicht erlaubt.
§ 16 Hausrecht
Die Mitglieder des Vorstandes haben Hausrecht. Sie können die sich nicht an die
allgemein üblichen Anstandsregeln haltende Personen aus der Kleingartenanlage
weisen.
Die Einzelgärten dürfen vom Vorstand nur in begründeten Fällen und zum Zwecke der
Gartenbegehung zur Gartenprämierung durch die Bewertungskommission ohne die
Zustimmung des betreffenden Pächters betreten werden. Wünscht ein Gartenfreund
keine Prämierungsbegehung seiner Parzelle, muss er dies dem Vorstand gegenüber
erklären und seinen Garten entsprechend kennzeichnen.
§ 17 Gemeinschaftsanlagen
'Alle, der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen,
insbesondere die Umfriedung der Kleingartenanlage, Tore, Wege, Gebäude, Lager,
Spiel- und Sammelplatze sind schonend zu behandeln. Jeder Pächter ist verpflichtet, die
durch ihn und seinen Angehörigen bzw. Gäste verursachten Schaden dem Verein
unverzüglich mitzuteilen und zu ersetzen.
Jede mutwillige Beschädigung wird auf Vorstandsbes chluss gerichtlich verfolgt.
Die Benutzung der Spielgeräte und der Spielplätze geschieht auf eigene Gefahr. Eltern
haften für den Schaden ihrer Kinder. Eltern sollten deshalb ihre Kinder nicht ohne
Aufsicht lassen.
Den Weisungen einer vom Vorstand bestimmten Aufsichtsperson oder den Weisungen
eines Vorstandsmitgliedes ist Folge zu leisten.
Kindern über 12 Jahre ist die Benutzung der Spielgeräte verboten.
§ 18 Einhaltung der Gartenordnung
Die Gartenordnung ist einzuhalten.
Sind Ermahnungen bei Verstoß fruchtlos, erfolgt Kündigung der Vereinsmitgliedschaft.
Diese Gartenordnung wurde von der Jahreshauptversammlung am 05. März 1994
beschlossen
und tritt am 01. April 1994 in Kraft.